1. VERTRAGSGEGENSTAND
In Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen hat der Mieter das Recht; das angemietete Abteil ausschließlich zu Lagerzwecken zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages/Vertragsverhältnisses.
2. ÜBERNAHME DES MIETGEGENSTANDES
Bei Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter einen Code, welcher ihm für die Dauer des Vertrages den Zutritt zum Gelände und Gebäude von mehrraum ermöglicht. Der Mieter übernimmt den umseits näher bezeichneten Lagerraum durch unverzügliches Anbringen eines eigenen Vorhangschlosses. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen sind der Vermieterin ohne jeden Verzug bei Übernahme zu melden und gemeinsam schriftlich festzuhalten. Der Mieter erklärt, dass der Bestandsgegenstand für seine Zwecke in vollem Umfang geeignet ist.
3. NUTZUNG DES MIETGEGENSTANDES
Während der Dauer des gegenständlichen Bestandsverhältnisses ist es dem Mieter ausschließlich gestattet, den ihm gegen Entgelt überlassenen Raum für Lagerzwecke zu nutzen.
- Es dürfen nur Gegenstände eingelagert werden, die im rechtmäßigen Besitz des Mieters stehen.
- Der Lagerraum ist ausschließlich so zu verwenden, dass durch die Nutzung dieser andere Mieter weder beeinträchtigt noch gestört werden.
- Der Mieter haftet für seine von ihm eingelagerten Gegenstände, die von diesen ausgehenden Auswirkungen und Gefahren, insbesondere auch für Folgeschäden.
- Die Lagerung folgender Gegenstände ist ausdrücklich verboten:
- Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher, Schmuck und Safes samt Inhalt,
- Lebewesen jeglicher Art (Tiere, Pflanzen, Pilze; tot oder lebendig),
- Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen (z.B. in Dosen, etc.),
- leicht entflammbare Materialien und Stoffe, insbesondere Gase,
- Waffen, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe,
- Gegenstände, welche störende Gerüche verbreiten können,
- Abfallstoffe, insbesondere Sondermüll welcher Art immer,
- gefährliche Materialien, die Dritte beeinträchtigen könnten,
- sowie alle Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz nach den gültigen Rechtsvorschriften nicht allgemein gestattet ist und
- Gegenstände die geeignet sind den Betrieb der Vermieterin und/oder dem Bestandsgegenstand bzw. anderen Lagerabteilen Schaden welcher Art auch immer zufügen können.
- Pro Quadratmeter Lagerfläche ist ein höchstzulässiges Gewicht der eingelagerten Gegenstände von maximal 500 kg nicht zu überschreiten, anderenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Schäden und deren Folgen.
- Der Mieter nimmt für sich sowie in seinem Auftrag tätige und durch ihn autorisierte Personen zur Kenntnis, dass Folgendes ausdrücklich nicht gestattet und daher ausdrücklich untersagt ist:
- Ausübung gewerbliche Tätigkeiten im Bestandsgegenstand,
- Verwendung zu Wohnzwecken,
- Verwendung als Unternehmenssitz,
- Verwendung als Postadresse,
- Tätigkeiten die gegen die Versicherungsbestimmungen verstoßen,
- überhaupt die Verwendung des Bestandsgegenstandes zu nicht vertraglich vereinbarten Zwecken,
- Bauliche und andere Veränderungen am Mietgegenstand,
- die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Mietgegenstandes,
- die Weitergabe des Mietgegenstandes,
- den Mietgegenstand wie auch immer zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere durch Anbringen von Farbe oder Verwendung von Schrauben, Nägeln usw.
- Gegenstände auf dem Grundstück außerhalb des Abteils abzustellen oder zu lagern,
- den Verkehr auf dem Grundstück sowie andere sich auf dem Grundstück befindliche Personen in irgendeiner Form zu behindern.
4. ZUTRITTS- und LAGERBESTIMMUNGEN
- Der Mieter nimmt die Öffnungszeiten des Lagergebäudes zur Kenntnis. Es obliegt der Vermieterin, gegebenenfalls andere Öffnungszeiten des Lagergebäudes festzusetzen, ohne dass sich dadurch das Vertragsverhältnis ändert. Diesbezügliche Informationen erfolgen eine Woche im Vorhinein auf www.mehrraum.at, allenfalls auch durch Aushang am Lagergebäude.
- Der Zutritt zum Lagergebäude ist grundsätzlich ausschließlich nur Mietern persönlich gestattet. Wünscht der Mieter anderen Personen den Zutritt zu seinem Lagerraum zu gewähren, so müssen diese von ihm dazu ausdrücklich und schriftlich legitimiert werden und die entsprechende Urkunde der Vermieterin gegen jederzeitiges Verlangen unverzüglich vorweisen, ansonsten sie des Lagergebäudes verwiesen werden müssen. Die Vermieterin ist aber nicht zur Zugangskontrolle verpflichtet.
- Bei widerrechtlichem Durchschreiten gekennzeichneter alarmgesicherter Türen werden die Kosten eines dadurch entstandenen Alarmeinsatzes dem Mieter angerechnet, auch wenn der Alarm von einer von ihm zum Zutritt legitimierten Person ausgelöst worden ist.
- Der Mietgegenstand ist während der Abwesenheit des Mieters von diesem immer ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Die Vermieterin ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet offene Lagerräume zu verschließen. Sollte der Mieter seinen Lagerraum nicht verschlossen halten, haftet die Vermieterin für allenfalls daraus resultierende Schäden nicht.
- Bei Gefahr in Verzug ist die Vermieterin oder eine von ihr autorisierte Person berechtigt, jederzeit den Lagerraum öffnen zu lassen und diese zu betreten.
- Der Vermieter haftet nicht, falls aus technischen Gebrechen der Zutritt zum Abteil nicht möglich ist. Etwaige Schadensersatz-, Mietminderungs- oder andere Ansprüche gegen den Vermieter können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
- Die Vermieterin ist berechtigt sich zwecks Durchführung dringend notwendiger Arbeiten im Bestandsgegenstand (gegen telefonische oder postalische Ankündigung zu mindestens sieben Tage im Voraus) auch in Abwesenheit des Mieters Zutritt zum Lagerraum zu verschaffen.
- In folgenden Fällen wird der Vermieterin das Recht eingeräumt ohne vorherige Verständigung des Mieters, das gelagerte Gut zu verbringen bzw. notwendige Veranlassungen zu treffen:
- Begründete Annahme von Lagerung von Gütern die gegen Punkt 3. e. dieser Vereinbarung verstoßen und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist.
- Anderwärtige Verwendung des Lagerraumes als zum vertraglich ausbedungenen Gebrauch.
- Aufforderung zur Öffnung durch Polizei, Feuerwehr oder jede andere dazu autorisierte Behörde.
- Die Vermieterin ist berechtigt dem Mieter einen anderen aber zumindest gleichgroßen Lagerraum zuzuweisen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet den von ihm angemieteten Lagerraum binnen zehn Tagen zu räumen und die von ihm eingelagerten Gegenstände in den ihm zugewiesenen Raum zu übersiedeln. Sollte der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen behält sich die Vermieterin vor, auf Kosten und Risiko des Mieters den Lagerraum zu öffnen und das Lagergut zu übersiedeln. In diesem Falle bleiben sämtliche anderen Vereinbarungen dieses Vertrages aufrecht.
- Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben
5. MIETE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die Höhe des Mietzinses ist im Mietvertrag geregelt.
- Zahlungen erfolgen mittels Bankeinzug, Kreditkarten sowie Sofortüberweisungen.
- Der Mietzins ist wertgesichert und vermindert oder erhöht sich in dem Maß, welches sich aus der Veränderung des von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Index ergibt. Die Vermieterin ist zur entsprechenden Veränderung des Mietzinses jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres berechtigt. Der Mieter hat der Vermieterin den erhöhten Mietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten.
- Der Mietzins ist jeweils am ersten Tag der neuen Mietperiode fällig. Die Miete für die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn bis zum Ende der ersten Abrechnungsperiode fällig. Abrechnungsperioden sind jeweils 4 Wochen.
- Für den Fall des Zahlungsverzuges des Mieters sind Bearbeitungsgebühren von € 10,00 und Verzugszinsen in Höhe von 12% per anno vereinbart. Ebenso sind vom Mieter etwaige Mahn- und Verwaltungsgebühren, Inkassokosten bzw. Kosten für anwaltliche Betreuung (abzurechnen nach dem RATG) zu tragen.
- Der Vermieterin durch Widerruf bzw. Nichteinlösungen von Lastschriftverfahren oder Bankeinzug entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen.
- Der Mieter verzichtet bei Zahlungsverzug auf den Zutritt zum Gebäude sowie zu dem von ihm angemieteten Lagerraum, bis zur Begleichung der offenen Zahlungen. Der Zutritt zum Gebäude und zum Lagerraum wird ihm für den Zeitraum eines Zahlungsverzuges von der Vermieterin verwehrt werden.
- Der Vermieterin steht das Vorzugspfandrecht gemäß § 1101 ABGB zu.
- Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins ist ausgeschlossen, soweit sie nicht gerichtlich festgestellt oder von der Vermieterin anerkannt wurden.
6. ERSATZMASSNAHMEN
Sobald der Mieter mit der Bezahlung von Forderungen aus und/ oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 90 Tage ganz oder zu Teil (mind. > eine 4-Wochenmiete) in Verzug ist, endet der Vertrag ohne Erfordernis einer Kündigung. Für den Fall, das nach Beendigung des Mietvertrages das Abteil nicht ordnungsgemäß geräumt an den Vermieter übergeben worden ist, beauftragt und bevollmächtigt hiermit der Mieter den Vermieter, im Namen und auf Kosten des Mieters die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen vorzunehmen:
- Das Schloss an der Tür zum Lagerraum zu öffnen, ohne Ersatz für das Schloss leisten zu müssen, und/ oder ein neues Schloss anzubringen und das Abteil zu betreten und
- Die im Abteil noch gelagerten Waren/Gegenstände zu entfernen und ggf. in einem anderen, vom Vermieter ausgewählten, Lager zu lagern und/ oder
- Dies an einen Dritten zu veräußern und zu übereignen. Der dabei erzielte Kaufpreis wird mit den offenen Forderungen des Mieters verrechnet und ein etwaig übersteigender Betrag auf ein vom Mieter mitzuteilendes Konto überwiesen oder ggf. öffentlich hinterlegt und/oder
- Nach Ermessen des Vermieters die eingelagerten Waren/ Gegenstände zu entsorgen, wenn und soweit eine Lagerung und/ oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und/ oder wegen der Verderblichkeit und/ oder aus sonstigem Grund wirtschaftlich nicht zweckmäßig oder möglich ist. Diese Ersatzmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Vermieter den Mieter, der diesen Auftrag bzw. Vollmacht in Schriftform widerrufen kann, in einem Schreiben an die zuletzt bekanntgegebene Adresse, unter Ankündigung der Ersatzmaßnahmen, vergeblich aufgefordert das Abteil innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Absendung zu räumen und ggf. die offenen Forderungen vollständig zu begleichen.
7.WIDERRUFSRECHT gemäß FAGG für ONLINEBUCHER
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, INDUSTRIE HOLDING GmbH, Fabianistraße 8, 1110 Wien (T. +43 1 70 115-1550, office@mehrraum.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
8. KÜNDIGUNGSBESTIMMUNGEN
Der gegenständliche Mietvertrag kann nach Ablauf der gewählten Bindungsdauer jederzeit beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden. Wenn keine Bindung gewählt wurde, kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung kann auch über Ihr Kundenkonto auf der Website www.mehrraum.at erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insbesondere Verstoß gegen Punkte, die unter 2. e. genannt werden, ist die Vermieterin berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Vermieterin kann das gegenständliche Vertragsverhältnis nach den Bestimmungen des § 1118 ABGB jederzeit auflösen.
- Bei Einstellung der Geschäftsfähigkeit der Vermieterin gilt das Vertragsverhältnis als beendet.
- Bei Nichträumung zum vereinbarten Termin, wird ein Benutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zuzüglich einer Pönale in derselben Höhe vorgeschrieben.
9. RÜCKGABE DES MIETGEGENSTANDES
- Der Mieter ist verpflichtet, spätestens mit Wirksamkeit der Kündigung den Lagerraum geräumt von eingelagerten Gegenständen, besenrein und im gleichen Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückzugeben. Sollte die Vermieterin den Lagerraum nach Rückgabe in verschmutztem Zustand vorfinden, so sind vom Mieter der Vermieterin die angefallenen Reinigungskosten zu ersetzen.
- Verschmutzungen im Lagerraum sind vom Mieter zu entfernen. Die Verwendung von Reinigungsmitteln ist mit der Vermieterin abzustimmen.
10. VERSICHERUNGSSCHUTZ
- Der Mieter anerkennt, dass die Vermieterin keine konkrete Kenntnis über den Wert, den Umfang und die Art, der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände, besitzt und dass diese seitens der Vermieterin nicht versichert sind.
- Die Lagerung der Waren erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter ist daher verpflichtet seine Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Versicherungsschutz hat jedenfalls die Risiken Feuer, Einbruch, Diebstahl, Schnee, Regen, Leitungswasser und Sturm zu umfassen.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND –FREISTELLUNG
- Die Haftung der Vermieterin beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die Haftung der Vermieterin für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Mieter sind ausgeschlossen.
- Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden an eingelagerten Gegenständen wie Pelze, Kunstgegenstände, Antiquitäten, wertvolle Teppiche und sonstige Wertgegenstände.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen geltend nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.
- Gegenüber Verbrauchern gilt die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit nicht.
- Die Vermieterin haftet nur für eigene Inhalte auf ihrer Website. Soweit diese mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, ist sie für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Die Vermieterin macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird sie den Zugang zu diesen Seiten über ihre eigene Website unverzüglich sperren.
12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Der Mieter hat mit Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages, spätestens aber bei Übernahme des Vertragsgegenstandes, eine Kopie eines seiner amtlichen Lichtbildausweise vorzulegen.
- Emissionen jedweder Art, Lärm-, Schmutz- oder andere Geruchsbelästigung aus der eigenen oder von fremden Lagerräumen sind unverzüglich der Vermieterin zu melden. c. Im Lagergebäude hat sich der Mieter gemäß den Anweisungen des Personals der Mieterin zu verhalten.
- Etwaige Schäden an oder im Lagerraum sind der Vermieterin unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
- Eine etwaige Hausordnung nimmt der Mieter zur Kenntnis.
- Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieter zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
- Schriftliche Mitteilungen gelten, wenn an die im Vertrag angegebene Adresse des Mieters gesendet, als zugestellt.
- Auf dem Gelände der Vermieterin gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen der Vermieterin ist Folge zu leisten.
- Es gibt keine Nebenabreden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Gerichtsstand ist Wien bzw. das jeweils zuständige Gericht in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Konsumenten liegt.
- Dieser Vertrag kommt durch einseitige Unterfertigung des Vertrages durch den Mieter sowie Freischalten des Zutrittscodes zustande. Allfällig entstehenden Vertragserrichtungsgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das gesamte Lagergebäude von der Vermieterin videoüberwacht werden kann.
- Die Mitarbeiter der Vermieterin sind ausdrücklich nicht bevollmächtigt Zusagen zu machen, welche vom zu verwendenden Mietvertragsformular abweichen.
- Die Benutzung der Ladezone ist ausschließlich für die Zwecke des Be- und Entladens von Kraftfahrzeugen gestattet. Vor und nach diesen Tätigkeiten ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Gegenständen aller Art in der Ladezone ausdrücklich nicht gestattet.
- Sollten Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen unberührt. Im Wege der Auslegung, Umdeutung oder Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder wenigstens so nahe wie möglich kommt. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, die unwirksame Bestimmung mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechende wirksame Regelung zu ergänzen.
- Die gesamte schriftliche Kommunikation führt die Vermieterin in digitaler Form.
- Zwecks Vermeidung von möglichen Gebühren nach dem Gebührengesetz wird vereinbart, dass die Urkunde vom Verwahrer nicht unterzeichnet wird. Der Verwahrungsvertrag kommt nach Buchung durch den Kunden und der Übermittlung des Zugangscodes zur Lagerhalle / zum Abteil durch den Verwahrer zustande. Dessen ungeachtet ist eine allfällige Vertragsgebühr vom Kunden zu tragen.
- Der Kunde erklärt sich mit der EDV-mäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden.
(STAND: OKTOBER 2018)